Deutsche Gesellschaft
für phänomenologische Forschung

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218985

Die beiden Wurzeln des Rechts

Franz Oppenheimer

pp. 303-318

Abstrakt

Hier soll durchaus nicht von Jurisprudenz die Rede sein, sondern nur von der Soziologie des Rechts. Das nämlich sind zwei sehr verschiedene Wissenschaften. Der Jurist hat de lege lata mit einem Corpus positiver Gesetze zu tun, die er sinngemäß anzuwenden und die er de lege ferenda so auszubauen hat, dass sie in sich ein widerspruchsfreies System ergeben und für neue gesellschaftliche Bedürfnisse angepaßt werden.

Publication details

Published in:

Oppenheimer Franz (2015) Schriften zur Soziologie. Dordrecht, Springer.

Seiten: 303-318

DOI: 10.1007/978-3-658-06876-9_11

Referenz:

Oppenheimer Franz (2015) Die beiden Wurzeln des Rechts, In: Schriften zur Soziologie, Dordrecht, Springer, 303–318.