Deutsche Gesellschaft
für phänomenologische Forschung

Buch | Kapitel

193630

Definitionen und Grundthesen

Abgrenzung des Themas

Gerhart Husserl

pp. 1-1

Abstrakt

Der Begriff des Rechtsgegenstandes (des Rechtsobjekts) steht in logischer Opposition zum Begriff des Rechtssubjekts. Am Dasein von Rechtssubjekten ist nicht zu zweifeln. Aber auch der Rechtsgegenstand ist keine Konstruktion, nicht eine bloße Denkform. Es gibt Rechtsgegenstände. Aber es hat sie nicht immer gegeben. Dem Recht, das Rechtsgegenstände kennt, ist ein gegenstandsfremdes Recht entgegenzustellen. Wobei diesem eine rechtslogische (und rechtsgeschichtliche) Priorität gegenüber jenem Recht zukommt.

Publication details

Published in:

Husserl Gerhart (1933) Der Rechtsgegenstand: rechtslogische Studien zu einer Theorie des Eigentums. Dordrecht, Springer.

Seiten: 1-1

DOI: 10.1007/978-3-642-51837-9_1

Referenz:

Husserl Gerhart (1933) Definitionen und Grundthesen: Abgrenzung des Themas, In: Der Rechtsgegenstand, Dordrecht, Springer, 1–1.