Buch | Kapitel
Recht und Sozialpädagogik am Beispiel des Kinder- und Jugendhilferechts
pp. 125-141
Abstrakt
Sozialpädagogik als fachliche Disziplin ist keineswegs identisch mit dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (sofern dieser Bereich wegen seiner Heterogenität überhaupt als spezifischer Arbeitsbereich identifizierbar ist). Sozialarbeit und Sozialpädagogik haben ihren Platz auch im Bereich der Hilfen in besonderen Lebenslagen, wie sie das Bundessozialhilfegesetz beschreibt, sowie — mit Abstrichen — im Bereich des Strafvollzugs, der Alten- und Krankenpflege. In keinem anderen Aufgabenfeld kam es aber zu einem vergleichbar intensiven Diskurs zwischen Recht und Fachlichkeit, wie dies in den letzten 50 Jahren im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe der Fall war. Der Konzeption des Kinder- und Jugendhilferechts, dem vorläufigen Endprodukt der Jugendhilferechtsreform, wird sogar eine "Sozialpädagogisierung des Jugendhilferechts' (Hornstein 1997, S. 26) bescheinigt.
Publication details
Published in:
Mnchmeier Richard, et al. (2004) "Liebe allein genügt nicht": historische und systematische Dimensionen der Sozialpädagogik. Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften.
Seiten: 125-141
DOI: 10.1007/978-3-663-10670-8_8
Referenz:
Wiesner Reinhard (2004) Recht und Sozialpädagogik am Beispiel des Kinder- und Jugendhilferechts, In: "Liebe allein genügt nicht", Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften, 125–141.


